Pflegebedürftigkeit im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sind Menschen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung mindestens sechs Monate lang nicht in der Lage sind die regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeiten des täglichen Lebens auszuführen.
Solche Tätigkeiten sind:
im Bereich der Mobilität: Das Aufstehen und Zubettgehen, das An-/ Auskleiden, das Stehen, Gehen und Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung für Tätigkeiten, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause erforderlich sind.
im Bereich der Ernährung: Die mundgerechte Zubereitung und der Verzehr von Nahrung.
im Bereich der Körperpflege: Das Waschen, Duschen, Baden, Kämmen und Rasieren, die Zahnpflege sowie die Darm- und Blasenentleerung.
im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung: Das Einkaufen, Kochen, Spülen, Heizen, die Wohnungsreinigung sowie das Wechseln und Waschen der Kleidung.
Um den unterschiedlichen Graden der Pflegebedürftigkeit gerecht zu werden, wird sie in drei Pflegestufen unterteilt. Ob und in welcher Stufe Pflegebedürftigkeit vorliegt, entscheidet die Pflegekasse aufgrund eines Gutachtens, das Ärzte des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) in der Wohnung des möglicherweise Pflegebedürftigen erstellen.